Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Der Firma FSS Fahrer Service Schwertransporte
§ 1 – Allgemeines
1.1 FSS Fahrer Service Schwertransporte (Auftragnehmer) führt auf Grund des Vertrages / Auftrages über einen vereinbarten Zeitraum Fahrten mit Fahrzeugen des Auftraggebers durch.
1.2 Beide Vertragsparteien bestätigen mit ihrer Unterschrift ihre rechtlich einwandfreie unternehmerische Tätigkeit
1.3 Beide Vertragsparteien versichern, dass sie im Besitz aller für diesen Vertrag notwendigen Befähigungen und Genehmigungen sind.
1.4 Der Auftraggeber hat die Planung der Touren unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften (Lenk und Ruhezeiten, zulässige Fahrzeuggewichte und-Maße etc.) vorzunehmen.
1.5 FSS Fahrer Service Schwertransporte Verpflichtet sich, den Vertrag / Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen.
1.6 Die Routenplanung obliegt dem Auftragnehmer. Unnötige Umwege sind hierbei zu vermeiden.
1.7 Der Auftragnehmer übernimmt mit Auftragsbeginn nur die Aufgabe des Fahrers, Frachtführer bleibt der Auftraggeber, Fracht- und Fahrzeugversicherung obliegen dem Auftraggeber /Fahrzeughalter.
1.8 Bereitstellen und Vorbereiten des Fahrzeugs zum Be-/-Entladen gehören zum Umfang der Fahrtätigkeit des Auftragnehmers.
1.9 Zusätzliche Tätigkeiten bedürfen der Absprache, sind ohne Gewähr und unterliegen dem Haftungsausschluss.
1.0 Nebenabreden oder Vertragsänderungen bedürfen stets der Schriftform.
§ 2 - Fahrzeug und Fracht
2.1 Der Auftraggeber und der Auftragnehmer protokollieren bei Fahrzeugübernahme/-gabe den Zustand und ersichtliche Mängel.
2.2 Der Auftraggeber versichert den einwandfreien technischen Zustand und die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges und sämtlicher Aufbauten nach bestem Wissen und Gewissen und unter Beachtung geltender Gesetze. Bekannte Mängel (auch solche, die nicht zwingend die Verkehrssicherheit beeinträchtigen) sind dem Auftragnehmer mitzuteilen.
2.3 Der Auftragnehmer prüft durch Sichtkontrolle bei Übernahme von Waren deren ordnungsgemäßen Zustand, protokolliert etwaige Schäden und lässt diese vom Verlader gegenzeichnen.
2.4 Der Auftraggeber versichert, Fahrzeughalter zu sein, andernfalls hat er dies dem Auftragnehmer mitzuteilen und gegebenenfalls Art und Umfang seines Nutzungsrechtes nachzuweisen.
§ 3 – Arbeitsmittel
3.1 Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass alle zur Erfüllung des Dienstleistungsvertrages notwendigen Arbeitsgeräte, Sicherungs- und Schutzvorrichtungen in ausreichender Menge und ohne Mängel vorhanden sind.
3.2 Alle vom Auftraggeber bereitgestellten Arbeitsmittel sind vom Auftragnehmer mit größter Sorgfalt zu behandeln.
3.3 Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer sämtliche zur Erfüllung des Dienstleistungsvertrages notwendigen Informationen zur Verfügung (Telefonlisten, Kontaktpersonen etc.).
§ 4 - Kosten und Auslagen
4.1 Der Auftraggeber übernimmt alle Kosten, die zur ordnungsgemäßen Ausführung des Dienstleistungs Vertrages notwendig sind (Maut, Vignetten, Kraftstoff etc.) und sorgt schon im Voraus für ausreichende Deckung (Kreditkarte/Bargeld).
4.2 Sollten aus der Erfüllung des Dienstleistungsvertrages dennoch Auslagen entstehen, die der Auftragnehmer aus eigenen Mitteln vorfinanziert, sind diese Auslagen am Ende einer laufenden Woche durch den Auftraggeber in barzu erstatten.
4.3 Anfallende Telefonkosten, welche zur ordnungsgemäßen Ausführung des Dienstleistungsvertrages notwendig sind, übernimmt der Auftraggeber (Bargeld, Telefonkarte, zur Verfügung gestelltes Telefon des Auftraggebers).
4.4 Zur Verfügung gestellte Telefone des Auftraggebers dürfen durch den Auftragnehmer nicht zu privaten Zwecken benutzt werden.
§ 5 - Schäden und Haftung
5.1 Fahrzeugschäden und die Deckung dieser unterliegen der Fahrzeugversicherung. Eine ausreichende und ordnungsgemäße Deckung obliegt dem Auftraggeber/Frachtführer. Unzureichende/fehlende Deckung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
5.2 Für Schäden an Hilfs-/Sicherungsmitteln haftet der Auftragnehmer, wenn: Fehlerhafter Umgang trotz Einweisung nachzuweisen ist.Mutwillige Zerstörung oder Beschädigung nachgewiesen wird.
5.3 Der Auftragnehmer gewährt bei Schäden, die durch einen vom ihm eindeutig zu vertretenden Terminverzug entstanden sind, eine Entschädigung in Höhe eines halben vereinbarten Tagessatzes.
Der Nachweis eines geringeren oder höheren Schadens bleibt den Vertragsparteien vorbehalten.
5.4 Kommt die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zustande, ist durch ihn ein pauschaler Schadenersatz pro Tag des Ausfalls in Höhe des vereinbarten Tagessatzes, zu zahlen. Der Nachweis eines geringeren oder höheren Schadens bleibt den Vertragsparteien vorbehalten.
§ 6 - Vertragsdauer und Kündigung
6.1 Die Länge des Auftrages wird schriftlich festgehalten. Der Auftrag läuft automatisch aus.
6.2 Eine vorzeitige Kündigung des Auftrages ist möglich bei gegenseitigem Einverständnis der Vertragsparteien oder durch entsprechende Vereinbarungen im Dienstleistungsvertrag/Auftrag.
6.3 Weitere Sonderkündigungsrechte des Auftragnehmers siehe §7 Abs. 3 und §8 Abs.2.
§ 7 - Rechnungsstellung / Zahlungsbedingungen
7.1 Rechnungsstellung erfolgt täglich oder wöchentlich auf Grundlage der Stunden- oder Tagesnachweise und derTachoscheiben / Fahrerkarten.
7.2 Zahlungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt durch den Auftraggeber zu leisten.
7.3 Bei Zahlungsverzug / Nichtzahlung ist Auftragnehmer berechtigt, den Auftrag mit sofortiger Wirkung zu beenden, gleich an welchem Ort er sich befindet. Ausstehende Ansprüche bleiben dadurch unberührt.
7.4 Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht seitens Auftraggeber oder Auftragnehmer besteht nicht.
§ 8 – Krankheit
8.1 Sollte der Auftragnehmer nachweislich durch krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit seinen Pflichten aus dem Auftrag nicht nachkommen können, wird der Vertrag für die Dauer der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ausgesetzt. Das vereinbarte Vertragsende bleibt bei Aussetzung unberührt.
8.2 Sollte eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Auftragnehmers 14 Kalendertage überschreiten, kann der Auftraggeber den Auftrag mit sofortiger Wirkung beenden. Bestehende Forderungen des Auftragnehmers bleiben hiervon unberührt.
§ 9 – Geschäftsbeziehungen
9.1 Vergibt der Auftraggeber an einen vermittelten Fahrer innerhalb von 6 Monaten nach letztmaligem Einsatz durch FSS Fahrer Service Schwertransporte direkt einen Auftrag, zahlt der Auftraggeber an FSS Fahrer-Service Schwertransporte eine Vermittlungsprovision in Höhe von 3.000,-- EUR
§ 10 – Sonstiges
10.1 Als Gerichtsstand gilt München als vereinbart.
10.2 Es gilt deutsches Recht.
10.3 Stand 01.02.2009